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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §58;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0209/80 B 20. Mai 1980 VwSlg 10141 A/1980 RS 2Stammrechtssatz
Da der erstinstanzliche Bescheid nicht von der belangten Berufungsbehörde aufgehoben wurde, sondern infolge Zurückziehung des Bauansuchens durch den (mitbeteiligten) Bauwerber die Grundlage für eine Sachentscheidung d. VwGH über die Säumnisbeschwerde des Nachbarn gegen die säumige Berufungsbehörde weggefallen ist, ist zwar die Beschwerde gegenstandslos geworden, aber keine Klaglosstellung herbeigeführt worden. Dies hat zur Folge, daß gemäß § 58 VwGG 1965 das Begehren des Bfr auf Zuerkennung von Aufwandersatz abzuweisen war. (Hinweis auf E vom 20.12.1978, 1652/77 und E VS vom 9.4.1980, 1809/77)Da der erstinstanzliche Bescheid nicht von der belangten Berufungsbehörde aufgehoben wurde, sondern infolge Zurückziehung des Bauansuchens durch den (mitbeteiligten) Bauwerber die Grundlage für eine Sachentscheidung d. VwGH über die Säumnisbeschwerde des Nachbarn gegen die säumige Berufungsbehörde weggefallen ist, ist zwar die Beschwerde gegenstandslos geworden, aber keine Klaglosstellung herbeigeführt worden. Dies hat zur Folge, daß gemäß Paragraph 58, VwGG 1965 das Begehren des Bfr auf Zuerkennung von Aufwandersatz abzuweisen war. (Hinweis auf E vom 20.12.1978, 1652/77 und E VS vom 9.4.1980, 1809/77)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1981050146.X04Im RIS seit
16.03.2004Zuletzt aktualisiert am
31.01.2017