RS Vwgh 1983/11/8 81/05/0146

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Veröffentlicht am 08.11.1983
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10/07 Verwaltungsgerichtshof

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0209/80 B 20. Mai 1980 VwSlg 10141 A/1980 RS 2

Stammrechtssatz

Da der erstinstanzliche Bescheid nicht von der belangten Berufungsbehörde aufgehoben wurde, sondern infolge Zurückziehung des Bauansuchens durch den (mitbeteiligten) Bauwerber die Grundlage für eine Sachentscheidung d. VwGH über die Säumnisbeschwerde des Nachbarn gegen die säumige Berufungsbehörde weggefallen ist, ist zwar die Beschwerde gegenstandslos geworden, aber keine Klaglosstellung herbeigeführt worden. Dies hat zur Folge, daß gemäß § 58 VwGG 1965 das Begehren des Bfr auf Zuerkennung von Aufwandersatz abzuweisen war. (Hinweis auf E vom 20.12.1978, 1652/77 und E VS vom 9.4.1980, 1809/77)Da der erstinstanzliche Bescheid nicht von der belangten Berufungsbehörde aufgehoben wurde, sondern infolge Zurückziehung des Bauansuchens durch den (mitbeteiligten) Bauwerber die Grundlage für eine Sachentscheidung d. VwGH über die Säumnisbeschwerde des Nachbarn gegen die säumige Berufungsbehörde weggefallen ist, ist zwar die Beschwerde gegenstandslos geworden, aber keine Klaglosstellung herbeigeführt worden. Dies hat zur Folge, daß gemäß Paragraph 58, VwGG 1965 das Begehren des Bfr auf Zuerkennung von Aufwandersatz abzuweisen war. (Hinweis auf E vom 20.12.1978, 1652/77 und E VS vom 9.4.1980, 1809/77)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1981050146.X04

Im RIS seit

16.03.2004

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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