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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1;Beachte
Siehe jedoch: 90/18/0155 E 20. November 1990 RS 2; 88/07/0061 E 2. Oktober 1991 VwSlg 13504 A/1991 RS 2;Rechtssatz
Aufgrund der Erklärung des Bfrs, der VwGH möge das Verfahren einstellen, ist die Beschwerde als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen, ohne daß die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Kostensersatzes vorlagen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1981050146.X02Im RIS seit
16.03.2004Zuletzt aktualisiert am
31.01.2017