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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §289 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 83/13/0119 83/13/0118Rechtssatz
Das umfassende Änderungsrecht des § 289 Abs 2 BAO berechtigt die Abgabenbehörde zweiter Instanz auch zu Folgeänderungen gemäß § 295 BAO und § 296 BAO, sofern ihr entsprechende, meritorisch zu erliegende Berufungen vorliegen.Das umfassende Änderungsrecht des Paragraph 289, Absatz 2, BAO berechtigt die Abgabenbehörde zweiter Instanz auch zu Folgeänderungen gemäß Paragraph 295, BAO und Paragraph 296, BAO, sofern ihr entsprechende, meritorisch zu erliegende Berufungen vorliegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1983130088.X02Im RIS seit
09.11.1983Zuletzt aktualisiert am
20.02.2018