RS Vwgh 1983/11/9 83/09/0130

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Veröffentlicht am 09.11.1983
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §82;
BDG 1979 §86 Abs1;
BDG 1979 §87 Abs1 Z1;
  1. BDG 1979 § 87 heute
  2. BDG 1979 § 87 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  3. BDG 1979 § 87 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  4. BDG 1979 § 87 gültig von 11.07.1991 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 362/1991
  5. BDG 1979 § 87 gültig von 01.07.1990 bis 10.07.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 447/1990
  6. BDG 1979 § 87 gültig von 22.07.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 346/1989
  7. BDG 1979 § 87 gültig von 01.01.1987 bis 21.07.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 389/1986
  8. BDG 1979 § 87 gültig von 01.06.1982 bis 31.12.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 387/1981

Rechtssatz

Bei der ein Gesamt(Wert)urteil darstellenden Leistungsfeststellung handelt es sich um eine durch den Gesetzgeber ausschließlich den Dienstbehörden anvertrauten Akt der Gesamtwürdigung. Das Gesamt(Wert)urteil ist - schon wegen der unterschiedlichen Bedeutung der einzelnen aus § 82 Abs1 BDG 1979 abgeleiteten Beurteilungsmerkmale - nicht nach arithmetischen Regeln aus den Einzelmerkmalen rechnerisch zu ermitteln.Bei der ein Gesamt(Wert)urteil darstellenden Leistungsfeststellung handelt es sich um eine durch den Gesetzgeber ausschließlich den Dienstbehörden anvertrauten Akt der Gesamtwürdigung. Das Gesamt(Wert)urteil ist - schon wegen der unterschiedlichen Bedeutung der einzelnen aus Paragraph 82, Abs1 BDG 1979 abgeleiteten Beurteilungsmerkmale - nicht nach arithmetischen Regeln aus den Einzelmerkmalen rechnerisch zu ermitteln.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1983090130.X02

Im RIS seit

01.10.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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