Index
63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §82;Rechtssatz
Bei der ein Gesamt(Wert)urteil darstellenden Leistungsfeststellung handelt es sich um eine durch den Gesetzgeber ausschließlich den Dienstbehörden anvertrauten Akt der Gesamtwürdigung. Das Gesamt(Wert)urteil ist - schon wegen der unterschiedlichen Bedeutung der einzelnen aus § 82 Abs1 BDG 1979 abgeleiteten Beurteilungsmerkmale - nicht nach arithmetischen Regeln aus den Einzelmerkmalen rechnerisch zu ermitteln.Bei der ein Gesamt(Wert)urteil darstellenden Leistungsfeststellung handelt es sich um eine durch den Gesetzgeber ausschließlich den Dienstbehörden anvertrauten Akt der Gesamtwürdigung. Das Gesamt(Wert)urteil ist - schon wegen der unterschiedlichen Bedeutung der einzelnen aus Paragraph 82, Abs1 BDG 1979 abgeleiteten Beurteilungsmerkmale - nicht nach arithmetischen Regeln aus den Einzelmerkmalen rechnerisch zu ermitteln.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1983090130.X02Im RIS seit
01.10.2004