RS Vwgh 1983/11/9 83/09/0126

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Veröffentlicht am 09.11.1983
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §92 Abs1 Z4;
BDG 1979 §93 Abs1;
  1. BDG 1979 § 92 heute
  2. BDG 1979 § 92 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. BDG 1979 § 92 gültig von 09.07.2019 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  4. BDG 1979 § 92 gültig von 01.01.2012 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  5. BDG 1979 § 92 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  6. BDG 1979 § 92 gültig von 05.03.1983 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 137/1983

Rechtssatz

Das strafrechtliche Delikt liegt in der Verletzung eines der von der Rechtsordnung allgemein geschützten Rechtsgüter, in einer Störung der öffentlichen Ordnung. Demgegenüber ist der Zweck des Disziplinarrechtes nicht, gegen einen Beamten Sanktionen zu verhängen, etwa um ihn für begangenes Unrecht zu strafen, um ihn Unrecht sühnen zu lassen. Das Disziplinarrecht ist vielmehr das einzige Mittel des Staates, das sonst von der Seite des Dienstgebers nicht mehr lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden, sofern der Beamte durch eigene Schuld untragbar geworden ist (Hinweis E 23.3.1983, 83/09/0004 oder den weiter tragbaren Beamten zu künftiger Pflichterfüllung anzuhalten).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1983090126.X01

Im RIS seit

10.11.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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