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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §92 Abs1 Z4;Rechtssatz
Das strafrechtliche Delikt liegt in der Verletzung eines der von der Rechtsordnung allgemein geschützten Rechtsgüter, in einer Störung der öffentlichen Ordnung. Demgegenüber ist der Zweck des Disziplinarrechtes nicht, gegen einen Beamten Sanktionen zu verhängen, etwa um ihn für begangenes Unrecht zu strafen, um ihn Unrecht sühnen zu lassen. Das Disziplinarrecht ist vielmehr das einzige Mittel des Staates, das sonst von der Seite des Dienstgebers nicht mehr lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden, sofern der Beamte durch eigene Schuld untragbar geworden ist (Hinweis E 23.3.1983, 83/09/0004 oder den weiter tragbaren Beamten zu künftiger Pflichterfüllung anzuhalten).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1983090126.X01Im RIS seit
10.11.2004