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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §13 Abs1;Rechtssatz
Auch der Umstand, dass der Kreuzungsbereich einerseits durch Parkstreifen, andererseits durch vorschriftswidrig parkende Fahrzeuge verkleinert wurde, entbindet nicht von der Verpflichtung nach § 13 Abs 1 StVO.Auch der Umstand, dass der Kreuzungsbereich einerseits durch Parkstreifen, andererseits durch vorschriftswidrig parkende Fahrzeuge verkleinert wurde, entbindet nicht von der Verpflichtung nach Paragraph 13, Absatz eins, StVO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1983030058.X02Im RIS seit
26.05.2004