Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §13 Abs1;Rechtssatz
Die Vorschrift des § 13 Abs 2 StVO, am Kreuzungsmittelpunkt links vorbei zu fahren, sofern sich aus den Bodenmarkierungen oder Hilfszeichen nichts anderes ergibt, soll lediglich das gleichzeitige Linksabbiegen begegnender Fahrzeuge ermöglichen; durch sie wird jedoch das Gebot des § 13 Abs 1 StVO nach links in weitem Bogen einzubiegen, keinesfalls aufgehoben.Die Vorschrift des Paragraph 13, Absatz 2, StVO, am Kreuzungsmittelpunkt links vorbei zu fahren, sofern sich aus den Bodenmarkierungen oder Hilfszeichen nichts anderes ergibt, soll lediglich das gleichzeitige Linksabbiegen begegnender Fahrzeuge ermöglichen; durch sie wird jedoch das Gebot des Paragraph 13, Absatz eins, StVO nach links in weitem Bogen einzubiegen, keinesfalls aufgehoben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1983030058.X01Im RIS seit
26.05.2004