RS Vwgh 1983/11/9 83/01/0058

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Veröffentlicht am 09.11.1983
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Index

25/02 Strafvollzug
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Rechtssatz

Der Strafgefangene kann sich nicht auf sozialversicherungsrechtliche Bestimmungen gleichen Rechtsquellenranges (im vorliegenden Fall des § 132b ASVG über Gesundenuntersuchung) mit Erfolg berufen, da er für die Dauer des Strafvollzuges einem besonderen Gewaltverhältnis unterliegt, auf das hinsichtlich der ärztlichen Betreuung ausschließlich die Normen des StVG als lex specialis anzuwenden sind (Hinweis E 30.4.1980, 0527/80, VwSlg 10115 A/1980).Der Strafgefangene kann sich nicht auf sozialversicherungsrechtliche Bestimmungen gleichen Rechtsquellenranges (im vorliegenden Fall des Paragraph 132 b, ASVG über Gesundenuntersuchung) mit Erfolg berufen, da er für die Dauer des Strafvollzuges einem besonderen Gewaltverhältnis unterliegt, auf das hinsichtlich der ärztlichen Betreuung ausschließlich die Normen des StVG als lex specialis anzuwenden sind (Hinweis E 30.4.1980, 0527/80, VwSlg 10115 A/1980).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1983010058.X01

Im RIS seit

20.04.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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