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25/02 StrafvollzugNorm
ASVG §132b;Rechtssatz
Der Strafgefangene kann sich nicht auf sozialversicherungsrechtliche Bestimmungen gleichen Rechtsquellenranges (im vorliegenden Fall des § 132b ASVG über Gesundenuntersuchung) mit Erfolg berufen, da er für die Dauer des Strafvollzuges einem besonderen Gewaltverhältnis unterliegt, auf das hinsichtlich der ärztlichen Betreuung ausschließlich die Normen des StVG als lex specialis anzuwenden sind (Hinweis E 30.4.1980, 0527/80, VwSlg 10115 A/1980).Der Strafgefangene kann sich nicht auf sozialversicherungsrechtliche Bestimmungen gleichen Rechtsquellenranges (im vorliegenden Fall des Paragraph 132 b, ASVG über Gesundenuntersuchung) mit Erfolg berufen, da er für die Dauer des Strafvollzuges einem besonderen Gewaltverhältnis unterliegt, auf das hinsichtlich der ärztlichen Betreuung ausschließlich die Normen des StVG als lex specialis anzuwenden sind (Hinweis E 30.4.1980, 0527/80, VwSlg 10115 A/1980).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1983010058.X01Im RIS seit
20.04.2004