RS Vwgh 2007/7/3 2004/18/0330

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Veröffentlicht am 03.07.2007
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1997 §36 Abs1 Z1;
StGB §105;
StGB §106 Abs1;
StGB §107 Abs1;

Rechtssatz

Der Umstand, dass sich eines seiner Opfer (seine Lebensgefährtin) mit dem Fremden ausgesöhnt hat, bietet keine Gewähr dafür, dass er in Zukunft keine schwere Nötigung bzw keine gefährliche Drohung mehr begehen wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004180330.X01

Im RIS seit

26.07.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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