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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §55;Rechtssatz
Die in den §§ 55 ff KFG 1967 geregelte Überprüfung von Kraftfahrzeugen dient dem Zweck, Fahrzeuge, die sich nicht in verkehrssicherem und betriebssicherem Zustand befinden, von der Verwendung auf Straßen mit öffentlichem Verkehr auszuschließen. Die Verwirklichung dieses Zweckes steht im zwingenden öffentlichen Interesse.Die in den Paragraphen 55, ff KFG 1967 geregelte Überprüfung von Kraftfahrzeugen dient dem Zweck, Fahrzeuge, die sich nicht in verkehrssicherem und betriebssicherem Zustand befinden, von der Verwendung auf Straßen mit öffentlichem Verkehr auszuschließen. Die Verwirklichung dieses Zweckes steht im zwingenden öffentlichen Interesse.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1983110191.X02Im RIS seit
04.02.2005Zuletzt aktualisiert am
28.07.2008