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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §303 Abs4;Rechtssatz
Tatsachen, die der ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE erst nach Abschluß eines Verfahrens auf Grund einer abgabenbehördlichen Prüfung bekannt werden, kommen jedenfalls iSd § 303 Abs 4 BAO neu hervor.Tatsachen, die der ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE erst nach Abschluß eines Verfahrens auf Grund einer abgabenbehördlichen Prüfung bekannt werden, kommen jedenfalls iSd Paragraph 303, Absatz 4, BAO neu hervor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1983150053.X01Im RIS seit
17.11.1983