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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ASVG §357 Abs1 idF 1973/031;Rechtssatz
Im Verfahren vor den Sozialversicherungsträgern aufgenommene in gesetzgemäßer Weise geeignete Beweismittel dürfen im Verfahren vor dem staatl. Einspruchsbehörden verwendet werden (Hinweis : in der Formulierung wird nicht ausgeschlossen, dass auch die SozVersTräger ungeachtet des § 357 Abs 1 ASVG das Parteiengehör als allg. Verfahrensgrundsatz zu beachten haben werden).Im Verfahren vor den Sozialversicherungsträgern aufgenommene in gesetzgemäßer Weise geeignete Beweismittel dürfen im Verfahren vor dem staatl. Einspruchsbehörden verwendet werden (Hinweis : in der Formulierung wird nicht ausgeschlossen, dass auch die SozVersTräger ungeachtet des Paragraph 357, Absatz eins, ASVG das Parteiengehör als allg. Verfahrensgrundsatz zu beachten haben werden).
Schlagworte
BeweismittelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1980003455.X01Im RIS seit
06.02.2004Zuletzt aktualisiert am
10.09.2009