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22/02 ZivilprozessordnungNorm
GEG §2;Beachte
Besprechung in: AnwBl 1984/5, S 220;Rechtssatz
Der Auftrag eines Gerichtes zum Erlag eines Kostenvorschusses zur Deckung voraussichtlicher Kosten einer Beweisaufnahme macht seiner Hauptsache nach keine Aussage darüber, welche Partei des Verfahrens schließlich mangels Erlages des Kostenvorschusses die aus Amtsgeldern für die Beweisaufnahme entrichteten Kosten dem Bund gegenüber zu begleichen hat. Bei einem derartigen Beschluß handelt es sich nicht um eine Vorschrift iSd § 2 GEG,aber auch nicht um eine Entscheidung des Gerichtes iSd § 7 Abs 1 GEG.Der Auftrag eines Gerichtes zum Erlag eines Kostenvorschusses zur Deckung voraussichtlicher Kosten einer Beweisaufnahme macht seiner Hauptsache nach keine Aussage darüber, welche Partei des Verfahrens schließlich mangels Erlages des Kostenvorschusses die aus Amtsgeldern für die Beweisaufnahme entrichteten Kosten dem Bund gegenüber zu begleichen hat. Bei einem derartigen Beschluß handelt es sich nicht um eine Vorschrift iSd Paragraph 2, GEG,aber auch nicht um eine Entscheidung des Gerichtes iSd Paragraph 7, Absatz eins, GEG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1983170218.X01Im RIS seit
18.11.1983Zuletzt aktualisiert am
02.12.2009