Index
23/01 KonkursordnungNorm
KO §124 Abs1;Rechtssatz
Der Anspruch des Massegläubigers wird durch die Konkurseröffnung in seiner Art und in seinem Bestand nicht und in seiner Fälligkeit grundsätzlich nicht berührt. Jeder einzelne Massegläubiger hat Anspruch darauf, dass seine Forderung ohne Rücksicht auf den Stand des Verfahrens, ohne Bedachtnahme auf die Möglichkeit später entstehender Masseforderungen und grundsätzlich - unvorgreiflich des Falles des § 47 Abs 2 KO - ohne Rücksicht auf andere bestehende fällige Masseforderungen befriedigt werde, sobald die Forderung fällig ist. - Nur dann, wenn feststeht, dass das vorhandene Massevermögen zur Befriedigung aller (gleichzeitig fällig werdenden) Masseforderungen nicht ausreicht, tritt die rangmäßige Befriedigung im Sinne des § 47 Abs 2 KO ein. - Die Rechtsansicht, mit der erstmaligen Befriedigung von Masseforderungen sei zuzuwarten, bis das Konkursverfahren so weit gediehen sei, dass es zu einer Ausschüttung von Masseforderungen kommen könne, steht daher mit dem Gesetz nicht in Einklang.Der Anspruch des Massegläubigers wird durch die Konkurseröffnung in seiner Art und in seinem Bestand nicht und in seiner Fälligkeit grundsätzlich nicht berührt. Jeder einzelne Massegläubiger hat Anspruch darauf, dass seine Forderung ohne Rücksicht auf den Stand des Verfahrens, ohne Bedachtnahme auf die Möglichkeit später entstehender Masseforderungen und grundsätzlich - unvorgreiflich des Falles des Paragraph 47, Absatz 2, KO - ohne Rücksicht auf andere bestehende fällige Masseforderungen befriedigt werde, sobald die Forderung fällig ist. - Nur dann, wenn feststeht, dass das vorhandene Massevermögen zur Befriedigung aller (gleichzeitig fällig werdenden) Masseforderungen nicht ausreicht, tritt die rangmäßige Befriedigung im Sinne des Paragraph 47, Absatz 2, KO ein. - Die Rechtsansicht, mit der erstmaligen Befriedigung von Masseforderungen sei zuzuwarten, bis das Konkursverfahren so weit gediehen sei, dass es zu einer Ausschüttung von Masseforderungen kommen könne, steht daher mit dem Gesetz nicht in Einklang.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1983170216.X01Im RIS seit
18.03.2005