Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §23 Abs5;Rechtssatz
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH kann ein Bfr, der vor Einleitung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens verstorben ist, vor dem VwGH nicht als Partei auftreten.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1983170170.X01Im RIS seit
16.03.2005Zuletzt aktualisiert am
07.08.2012