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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1469/74 E 27. Juni 1975 VwSlg 8864 A/1975 RS 1Stammrechtssatz
Wechselt die belangte Behörde die von der Erstinstanz als erwiesen angenommene Tat aus, dann nimmt sie damit eine Befugnis in Anspruch, die durch § 66 Abs 4 AVG nicht gedeckt ist: sie hat nicht IN DER SACHE entschieden.Wechselt die belangte Behörde die von der Erstinstanz als erwiesen angenommene Tat aus, dann nimmt sie damit eine Befugnis in Anspruch, die durch Paragraph 66, Absatz 4, AVG nicht gedeckt ist: sie hat nicht IN DER SACHE entschieden.
Schlagworte
Berufungsverfahren Befugnisse der Berufungsbehörde hinsichtlich Tatbestand und Subsumtion Umfang der Abänderungsbefugnis Auswechslung des RechtsgrundesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1983020044.X02Im RIS seit
18.11.1983