RS Vwgh 1983/11/18 82/17/0163

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Veröffentlicht am 18.11.1983
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 3166/79 E 30. November 1981 VwSlg 5633 F/1981 RS 4

Stammrechtssatz

Mit dem Grundsatz von Treu und Glauben wird nicht ganz allgemein das Vertrauen des Abgabepflichtigen auf die Rechtsbeständigkeit einer unrichtigen abgabenrechtlichen Beurteilung geschützt. Vielmehr müssen besondere Umstände vorliegen, die ein Abgehen von der bisherigen Rechtsauffassung für die Vergangenheit unbillig erscheinen lassen, wie dies zB der Fall sein kann, wenn eine bestimmte Vorgangsweise, die sich später als unrichtig herausstellt, von der Behörde ausdrücklich angeordnet worden war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1982170163.X02

Im RIS seit

18.11.1983
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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