TE Vwgh Erkenntnis 1983/11/21 82/10/0129

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.11.1983
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Mag. Onder und Dr. Zeizinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Starlinger, über die Beschwerde des K in P, vertreten durch Dr. Harald Schmidt, Rechtsanwalt in Wien VI, Mariahilfer Straße 1 d, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 23. Juli 1982, Zl. VII/3-13/IX/455-82, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Lebensmittelgesetzes 1975, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Mag. Onder und Dr. Zeizinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Starlinger, über die Beschwerde des K in P, vertreten durch Dr. Harald Schmidt, Rechtsanwalt in Wien römisch sechs, Mariahilfer Straße 1 d, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 23. Juli 1982, Zl. VII/3-13/IX/455-82, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Lebensmittelgesetzes 1975, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.510,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Nachdem eine diesbezügliche Strafverfügung vom 8. Oktober 1981 infolge rechtzeitig erhobenen Einspruches außer Kraft getreten war, verhängte die Bezirkshauptmannschaft Mödling mit Straferkenntnis vom 19. Jänner 1982 über den Beschwerdeführer gemäß § 74 Abs. 1 Lebensmittelgesetz 1975, BGBl. Nr. 86 (in der Folge: LMG 1975), eine Geldstrafe in der Höhe von S 1.000,--, im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzarreststrafe in der Dauer von zwei Tagen, weil er "als zur Vertretung nach außen befugtes Organ der Firma M GesmbH mit dem Standort in P, im Dezember 1980 oder Jänner 1981 an die Firma Konsum Österreich 'Schneekoppe Fruchtcocktail für Diabetiker' in Gläsern a 390 g geliefert (in Verkehr gesetzt) (hat), die insofern falsch bezeichnet waren, als das Nettogewicht nicht der Angabe entsprach (bei zwei gezogenen Proben nur 377,1 g bzw. 371,8 g)" und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 74 Abs. 1 LMG 1975 begangen habe. Der Beitrag des Beschwerdeführers zu den Kosten des Strafverfahrens wurde mit S 100,-- bestimmt (§ 64 Abs. 2 VStG 1950). Der Beschwerdeführer wurde des weiteren zur Zahlung der Kosten der Untersuchung durch die Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung und -forschung in Wien in der Höhe von S 3.634,-- verpflichtet (§ 45 Abs. 2 LMG 1975).Nachdem eine diesbezügliche Strafverfügung vom 8. Oktober 1981 infolge rechtzeitig erhobenen Einspruches außer Kraft getreten war, verhängte die Bezirkshauptmannschaft Mödling mit Straferkenntnis vom 19. Jänner 1982 über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 74, Absatz eins, Lebensmittelgesetz 1975, Bundesgesetzblatt , Nr. 86 (in der Folge: LMG 1975), eine Geldstrafe in der Höhe von S 1.000,--, im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzarreststrafe in der Dauer von zwei Tagen, weil er "als zur Vertretung nach außen befugtes Organ der Firma M GesmbH mit dem Standort in P, im Dezember 1980 oder Jänner 1981 an die Firma Konsum Österreich 'Schneekoppe Fruchtcocktail für Diabetiker' in Gläsern a 390 g geliefert (in Verkehr gesetzt) (hat), die insofern falsch bezeichnet waren, als das Nettogewicht nicht der Angabe entsprach (bei zwei gezogenen Proben nur 377,1 g bzw. 371,8 g)" und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 74, Absatz eins, LMG 1975 begangen habe. Der Beitrag des Beschwerdeführers zu den Kosten des Strafverfahrens wurde mit S 100,-- bestimmt (Paragraph 64, Absatz 2, VStG 1950). Der Beschwerdeführer wurde des weiteren zur Zahlung der Kosten der Untersuchung durch die Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung und -forschung in Wien in der Höhe von S 3.634,-- verpflichtet (Paragraph 45, Absatz 2, LMG 1975).

Über die dagegen rechtzeitig eingebrachte Berufung entschied der Landeshauptmann von Niederösterreich (die belangte Behörde) mit Bescheid vom 23. Juli 1982. Der Spruch dieses auf § 66 Abs. 4 AVG 1950 gestützten Bescheides hat nachstehenden Wortlaut:Über die dagegen rechtzeitig eingebrachte Berufung entschied der Landeshauptmann von Niederösterreich (die belangte Behörde) mit Bescheid vom 23. Juli 1982. Der Spruch dieses auf Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 gestützten Bescheides hat nachstehenden Wortlaut:

"1. Der Berufung wird, was die Vorschreibung der Untersuchungskosten gemäß § 45 Abs. 2 Lebensmittelgesetz 1975 betrifft, Folge gegeben und werden diese auf S 40,-- herabgesetzt; "1. Der Berufung wird, was die Vorschreibung der Untersuchungskosten gemäß Paragraph 45, Absatz 2, Lebensmittelgesetz 1975 betrifft, Folge gegeben und werden diese auf S 40,-- herabgesetzt;

2. im übrigen wird die Berufung abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt;

3. gemäß § 65 Verwaltungsstrafgesetz 1950 werden dem Berufungswerber für das Berufungsverfahren keine Kosten auferlegt." 3. gemäß Paragraph 65, Verwaltungsstrafgesetz 1950 werden dem Berufungswerber für das Berufungsverfahren keine Kosten auferlegt."

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch diesen Bescheid in seinem Recht, bei der gegebenen Sach- und Rechtslage der ihm angelasteten Übertretung nicht schuldig erkannt und ihretwegen auch nicht bestraft zu werden, verletzt. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und beantragte in der von ihr erstatteten Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde als unbegründet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

In Ausführung des Beschwerdepunktes bringt der Beschwerdeführer unter anderem als Verfahrensrüge vor, die belangte Behörde habe sich mit dem Bericht des Revisionsorganes begnügt, dass das Lieferdatum vom Filialleiter des Konsum nicht genauer als mit Dezember 1980 oder Jänner 1981 habe angegeben werden können. Dazu sei zu bemerken, dass gerade bei einem Großunternehmen wie der Zentralkonsum Österreich reg. GenmbH selbstverständlich sämtliche Warenein- und Warenausgänge im gesamten Konzernbereich vollständig rechnungsmäßig erfasst würden. Die Behörde hätte daher unschwer das Datum der Auslieferung erheben können. Mangels diesbezüglicher Ermittlungen sei der Tatzeitpunkt im angefochtenen Bescheid nicht mit der von § 44 a lit. a VStG 1950 geforderten - und nach der Aktenlage möglichen - Genauigkeit festgestellt worden.In Ausführung des Beschwerdepunktes bringt der Beschwerdeführer unter anderem als Verfahrensrüge vor, die belangte Behörde habe sich mit dem Bericht des Revisionsorganes begnügt, dass das Lieferdatum vom Filialleiter des Konsum nicht genauer als mit Dezember 1980 oder Jänner 1981 habe angegeben werden können. Dazu sei zu bemerken, dass gerade bei einem Großunternehmen wie der Zentralkonsum Österreich reg. GenmbH selbstverständlich sämtliche Warenein- und Warenausgänge im gesamten Konzernbereich vollständig rechnungsmäßig erfasst würden. Die Behörde hätte daher unschwer das Datum der Auslieferung erheben können. Mangels diesbezüglicher Ermittlungen sei der Tatzeitpunkt im angefochtenen Bescheid nicht mit der von Paragraph 44, a Litera a, VStG 1950 geforderten - und nach der Aktenlage möglichen - Genauigkeit festgestellt worden.

Schon mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer, wenn auch unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides, im Recht. Dies ungeachtet dessen, dass er diesen Einwand erstmals in der Beschwerde vorbringt; denn entgegen der von der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift geäußerten Meinung handelt es sich bei dem gegenständlichen Beschwerdevorbringen nicht um das Vorbringen von im Grunde des § 41 Abs. 1 VwGG 1965 unbeachtlichen neuen Tatsachen, sondern um die zulässige, weil im Rahmen des geltend gemachten Beschwerdepunktes sich haltende, Darlegung einer Rechtsansicht.Schon mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer, wenn auch unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides, im Recht. Dies ungeachtet dessen, dass er diesen Einwand erstmals in der Beschwerde vorbringt; denn entgegen der von der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift geäußerten Meinung handelt es sich bei dem gegenständlichen Beschwerdevorbringen nicht um das Vorbringen von im Grunde des Paragraph 41, Absatz eins, VwGG 1965 unbeachtlichen neuen Tatsachen, sondern um die zulässige, weil im Rahmen des geltend gemachten Beschwerdepunktes sich haltende, Darlegung einer Rechtsansicht.

Nach § 44 a lit. a VStG 1950 hat der Spruch (eines Straferkenntnisses), wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.Nach Paragraph 44, a Litera a, VStG 1950 hat der Spruch (eines Straferkenntnisses), wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.

Wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen hat (vgl. z.B. die Erkenntnisse vom 15. März 1979, Zl. 2932/78, und vom 7. Mai 1982, Zl. 04/0250/80) gehört es zu den selbstverständlichen Grundsätzen jedes Strafverfahrens, dass die zur Last gelegte Tat-(Handlung oder Unterlassung) so eindeutig umschrieben wird, dass kein Zweifel darüber bestehen kann, wofür der Täter bestraft worden ist, und dass die Möglichkeit ausgeschlossen wird, dass er etwa wegen derselben Handlung (Unterlassung) nochmals zur Verantwortung gezogen werden könnte. Zur entsprechenden Konkretisierung der als erwiesen angenommenen Tat gehört auch die Feststellung der genauen Tatzeit, die soweit als möglich zu präzisieren ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Mai 1979, Zl. 1503/78, und die dort zitierte Vorjudikatur).Wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen hat vergleiche , z.B. die Erkenntnisse vom 15. März 1979, Zl. 2932/78, und vom 7. Mai 1982, Zl. 04/0250/80) gehört es zu den selbstverständlichen Grundsätzen jedes Strafverfahrens, dass die zur Last gelegte Tat-(Handlung oder Unterlassung) so eindeutig umschrieben wird, dass kein Zweifel darüber bestehen kann, wofür der Täter bestraft worden ist, und dass die Möglichkeit ausgeschlossen wird, dass er etwa wegen derselben Handlung (Unterlassung) nochmals zur Verantwortung gezogen werden könnte. Zur entsprechenden Konkretisierung der als erwiesen angenommenen Tat gehört auch die Feststellung der genauen Tatzeit, die soweit als möglich zu präzisieren ist vergleiche , das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Mai 1979, Zl. 1503/78, und die dort zitierte Vorjudikatur).

Im Spruch des von der belangten Behörde insoweit bestätigten Straferkenntnisses der Erstinstanz wurde dem Beschwerdeführer die Lieferung eines falsch bezeichneten Lebensmittels "im Dezember 1980 oder Jänner 1981" vorgeworfen. Der Vorwurf, eine bestimmte Tat entweder im Dezember eines Jahres oder im Jänner des nächsten Jahres begangen zu haben, reicht nicht aus, um den dargelegten Anforderungen des § 44 a lit. a VStG 1950 an den Spruch eines Straferkenntnisses zu genügen, schließt doch die als echte Alternative formulierte Tatzeitfeststellung nicht aus, dass der Beschwerdeführer wegen derselben Handlung nochmals zur Verantwortung gezogen werden könnte.Im Spruch des von der belangten Behörde insoweit bestätigten Straferkenntnisses der Erstinstanz wurde dem Beschwerdeführer die Lieferung eines falsch bezeichneten Lebensmittels "im Dezember 1980 oder Jänner 1981" vorgeworfen. Der Vorwurf, eine bestimmte Tat entweder im Dezember eines Jahres oder im Jänner des nächsten Jahres begangen zu haben, reicht nicht aus, um den dargelegten Anforderungen des Paragraph 44, a Litera a, VStG 1950 an den Spruch eines Straferkenntnisses zu genügen, schließt doch die als echte Alternative formulierte Tatzeitfeststellung nicht aus, dass der Beschwerdeführer wegen derselben Handlung nochmals zur Verantwortung gezogen werden könnte.

Da der Beschwerdeführer demnach durch die ungenügende Angabe der Tatzeit in seinen vom Beschwerdepunkt umfassten Rechten verletzt wurde, war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 aufzuheben, ohne dass es eines Eingehens auf das weitere Beschwerdevorbringen bedurfte.Da der Beschwerdeführer demnach durch die ungenügende Angabe der Tatzeit in seinen vom Beschwerdepunkt umfassten Rechten verletzt wurde, war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1965 aufzuheben, ohne dass es eines Eingehens auf das weitere Beschwerdevorbringen bedurfte.

Soweit in den Entscheidungsgründen auf in der Amtlichen Sammlung nicht veröffentlichte Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen wird, wird Art. 14 Abs. 4 der hg. Geschäftsordnung, BGBl. Nr. 45/1965, in Erinnerung gebracht.Soweit in den Entscheidungsgründen auf in der Amtlichen Sammlung nicht veröffentlichte Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen wird, wird Artikel 14, Absatz 4, der hg. Geschäftsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965,, in Erinnerung gebracht.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, BGBl. Nr. 221.Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47 und 48 Absatz eins, VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, Bundesgesetzblatt , Nr. 221.

Wien, am 21. November 1983

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1982100129.X00

Im RIS seit

25.10.2004

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten