Index
90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §123 Abs1;Rechtssatz
Eine endgültige Entziehung der Lenkerberechtigung mit einem Ausspruch nach § 73 Abs 2 KFG, es dürfe "auf dauernd" keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden, ist so zu verstehen, dass damit die Lebenszeit des Betroffenen als die Zeit iS des § 73 Abs 2 leg cit festgesetzt wurde.Eine endgültige Entziehung der Lenkerberechtigung mit einem Ausspruch nach Paragraph 73, Absatz 2, KFG, es dürfe "auf dauernd" keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden, ist so zu verstehen, dass damit die Lebenszeit des Betroffenen als die Zeit iS des Paragraph 73, Absatz 2, leg cit festgesetzt wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1983110258.X02Im RIS seit
17.02.2005