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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §123 Abs1;Rechtssatz
Nach § 123 Abs 1 KFG ist der Bundesminister für Verkehr nur dann zur Entscheidung über Berufungen gegen Entziehungsbescheide zuständig, wenn die im Fall einer endgültigen Entziehung nach § 73 Abs 2 leg cit, im Falle einer vorübergehenden Entziehung nach § 74 Abs 1 iVm § 73 Abs 2 leg cit im Entziehungsbescheid ausgesprochene Zeit mindestens fünf Jahre beträgt.Nach Paragraph 123, Absatz eins, KFG ist der Bundesminister für Verkehr nur dann zur Entscheidung über Berufungen gegen Entziehungsbescheide zuständig, wenn die im Fall einer endgültigen Entziehung nach Paragraph 73, Absatz 2, leg cit, im Falle einer vorübergehenden Entziehung nach Paragraph 74, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 73, Absatz 2, leg cit im Entziehungsbescheid ausgesprochene Zeit mindestens fünf Jahre beträgt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1983110258.X01Im RIS seit
17.02.2005