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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §55 Abs3;Rechtssatz
Eine Freizeitanlage (Freibad, Tennisanlage, Fußballplatz, Umkleidekabinen, sanitäre Anlagen) ist weder unter Haushaltungen, noch unter landwirtschaftliche Hausbetriebe und Hofbetriebe noch unter den Begriff der kleingewerblichen Betriebe einzuordnen und zählt keinesfalls zu jenen Ausnahmefällen, wie sie § 99 Abs 1 lit c WRG vorsieht (daher Zuständigkeit des Landeshauptmannes in erster Instanz).Eine Freizeitanlage (Freibad, Tennisanlage, Fußballplatz, Umkleidekabinen, sanitäre Anlagen) ist weder unter Haushaltungen, noch unter landwirtschaftliche Hausbetriebe und Hofbetriebe noch unter den Begriff der kleingewerblichen Betriebe einzuordnen und zählt keinesfalls zu jenen Ausnahmefällen, wie sie Paragraph 99, Absatz eins, Litera c, WRG vorsieht (daher Zuständigkeit des Landeshauptmannes in erster Instanz).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1983070194.X01Im RIS seit
20.09.2004Zuletzt aktualisiert am
20.08.2014