TE Vwgh Erkenntnis 1983/11/22 83/07/0194

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Veröffentlicht am 22.11.1983
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

WRG 1959 §55 Abs3;
WRG 1959 §99 Abs1 litc;
  1. WRG 1959 § 55 heute
  2. WRG 1959 § 55 gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013
  3. WRG 1959 § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  4. WRG 1959 § 55 gültig von 19.06.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  5. WRG 1959 § 55 gültig von 31.03.2011 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  6. WRG 1959 § 55 gültig von 11.08.2005 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005
  7. WRG 1959 § 55 gültig von 22.12.2003 bis 10.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  8. WRG 1959 § 55 gültig von 01.01.2000 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  9. WRG 1959 § 55 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  10. WRG 1959 § 55 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 99 heute
  2. WRG 1959 § 99 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013
  3. WRG 1959 § 99 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  4. WRG 1959 § 99 gültig von 01.08.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. WRG 1959 § 99 gültig von 11.08.2001 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  6. WRG 1959 § 99 gültig von 01.01.2001 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2000
  7. WRG 1959 § 99 gültig von 08.07.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2000
  8. WRG 1959 § 99 gültig von 01.01.2000 bis 07.07.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  9. WRG 1959 § 99 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  10. WRG 1959 § 99 gültig von 12.07.1997 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  11. WRG 1959 § 99 gültig von 01.07.1990 bis 11.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Fürnsinn und Dr. Zeizinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Unfried, über die Beschwerde der Österreichischen Draukraftwerke Aktiengesellschaft in Klagenfurt, vertreten durch Dr. Armin Dietrich, Rechtsanwalt in Klagenfurt, Bahnhofstraße 9, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 19. Mai 1983, Zl. 511.424/01-I5/83, betreffend Nichtigerklärung von wasserrechtlichen Bescheiden, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 5. Juni 1981 erteilte die Bezirkshauptmannschaft Voitsberg der Beschwerdeführerin gemäß den §§ 32 Abs. 1 und 2 lit. a, 98 Abs. 1, 107 und 111 WRG 1959 die wasserrechtliche Bewilligung 1.) für den Betrieb einer mechanischen Kläranlage für die Sanitäranlagen eines von der Beschwerdeführerin errichteten Freizeitgeländes im Bereich der KG. Vorstadt Voitsberg mit nachfolgender Einbringung der geklärten Abwässer in die Kainach und 2.) für die Einbringung der Badewässer aus der Badeanlage (Schwimmbecken und Kinderbecken auf demselben Freizeitgelände) in die Kainach.Mit Bescheid vom 5. Juni 1981 erteilte die Bezirkshauptmannschaft Voitsberg der Beschwerdeführerin gemäß den Paragraphen 32, Absatz eins und 2 Litera a,, 98 Absatz eins, 107 und 111 WRG 1959 die wasserrechtliche Bewilligung 1.) für den Betrieb einer mechanischen Kläranlage für die Sanitäranlagen eines von der Beschwerdeführerin errichteten Freizeitgeländes im Bereich der KG. Vorstadt Voitsberg mit nachfolgender Einbringung der geklärten Abwässer in die Kainach und 2.) für die Einbringung der Badewässer aus der Badeanlage (Schwimmbecken und Kinderbecken auf demselben Freizeitgelände) in die Kainach.

Mit weiterem Bescheid vom 13. September 1982 stellte dieselbe Bezirkshauptmannschaft gemäß §§ 98 Abs. 1, 121 Abs. 1 und 4 WRG 1959 fest, daß die mechanische Kläranlage für die Sanitäranlagen bei dem erwähnten Freizeitgelände und die Errichtung zur Einbringung der Badewässer aus dem Schwimm- und Kinderbecken in die Kainach mit der wasserrechtlichen Bewilligung übereinstimme.Mit weiterem Bescheid vom 13. September 1982 stellte dieselbe Bezirkshauptmannschaft gemäß Paragraphen 98, Absatz eins, 121, Absatz eins und 4 WRG 1959 fest, daß die mechanische Kläranlage für die Sanitäranlagen bei dem erwähnten Freizeitgelände und die Errichtung zur Einbringung der Badewässer aus dem Schwimm- und Kinderbecken in die Kainach mit der wasserrechtlichen Bewilligung übereinstimme.

Diese beiden Bescheide sind in Rechtskraft erwachsen.

In der Begründung des zuerst genannten Bewilligungsbescheides wurde die Anlage der Beschwerdeführerin wie folgt beschrieben: Sie bestehe aus einem Freibad, einer Tennisanlage und einem Fußballplatz; angeschlossen daran sei ein Objekt, in welchem neben den Umkleidekabinen auch die sanitären Anlagen untergebracht seien. Zur Reinigung der anfallenden Fäkalwässer werde eine Faulanlage errichtet, die einer Anzahl von 28 ständig anwesenden Personen entspreche. Unter Berücksichtigung der Önorm B 2502 seien für Sportplätze bzw. Bäder 30 Zuseher bzw. Badegäste einer ständig anwesenden Person gleichzusetzen; die Anlage sei somit ausreichend groß bemessen, um für rund 860 Personen die anfallenden Schmutzwässer mechanisch zu reinigen. Es sei aber, da es sich nur um eine innerbetriebliche Anlage handle, mit einer maximalen Auslastung durch nur 400 Personen zu rechnen. Das Schwimmbecken werde mit einem Volumen von 438 m3 und das Kinderbecken mit einem Volumen von 74 m3 begrenzt. Entsprechend der Größe der Kläranlage sei mit einem täglichen Schmutzwasseranfall von maximal 4.200 l zu rechnen. Die vollständige Entleerung der beiden Becken erfolge erfahrungsgemäß einmal jährlich, im übrigen nach der Benützungsbewilligung nach dem Bäderhygienegesetz, BGBl. Nr. 254/1976.In der Begründung des zuerst genannten Bewilligungsbescheides wurde die Anlage der Beschwerdeführerin wie folgt beschrieben: Sie bestehe aus einem Freibad, einer Tennisanlage und einem Fußballplatz; angeschlossen daran sei ein Objekt, in welchem neben den Umkleidekabinen auch die sanitären Anlagen untergebracht seien. Zur Reinigung der anfallenden Fäkalwässer werde eine Faulanlage errichtet, die einer Anzahl von 28 ständig anwesenden Personen entspreche. Unter Berücksichtigung der Önorm B 2502 seien für Sportplätze bzw. Bäder 30 Zuseher bzw. Badegäste einer ständig anwesenden Person gleichzusetzen; die Anlage sei somit ausreichend groß bemessen, um für rund 860 Personen die anfallenden Schmutzwässer mechanisch zu reinigen. Es sei aber, da es sich nur um eine innerbetriebliche Anlage handle, mit einer maximalen Auslastung durch nur 400 Personen zu rechnen. Das Schwimmbecken werde mit einem Volumen von 438 m3 und das Kinderbecken mit einem Volumen von 74 m3 begrenzt. Entsprechend der Größe der Kläranlage sei mit einem täglichen Schmutzwasseranfall von maximal 4.200 l zu rechnen. Die vollständige Entleerung der beiden Becken erfolge erfahrungsgemäß einmal jährlich, im übrigen nach der Benützungsbewilligung nach dem Bäderhygienegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 254 aus 1976,.

Mit Bescheid vom 23. März 1983 erklärte der Landeshauptmann von Steiermark in Ausübung des Aufsichtsrechtes die beiden angeführten Bescheide gemäß § 68 Abs. 4 lit. a und d AVG 1950 für nichtig. Er begründete diesen Bescheid einerseits damit, daß die Bescheide von einer unzuständigen Behörde erlassen worden seien, weil dafür gemäß § 99 Abs. 1 lit. c WRG 1959 der Landeshauptmann in erster Instanz zuständig gewesen wäre, darüber hinaus sei aber auch der Hinweis im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 5. Juni 1981, daß gemäß § 55 Abs. 3 WRG 1959 für den Bereich der Anlage kein Widerspruch mit einer wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung vorliege, nicht zutreffend, weil ein solcher Widerspruch zu der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 7. August 1973 zur Verbesserung der Wassergüte der Mur und ihrer Zubringer im Land Steiermark, BGBl. Nr. 423/1973, gegeben sei.Mit Bescheid vom 23. März 1983 erklärte der Landeshauptmann von Steiermark in Ausübung des Aufsichtsrechtes die beiden angeführten Bescheide gemäß Paragraph 68, Absatz 4, Litera a und d AVG 1950 für nichtig. Er begründete diesen Bescheid einerseits damit, daß die Bescheide von einer unzuständigen Behörde erlassen worden seien, weil dafür gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera c, WRG 1959 der Landeshauptmann in erster Instanz zuständig gewesen wäre, darüber hinaus sei aber auch der Hinweis im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 5. Juni 1981, daß gemäß Paragraph 55, Absatz 3, WRG 1959 für den Bereich der Anlage kein Widerspruch mit einer wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung vorliege, nicht zutreffend, weil ein solcher Widerspruch zu der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 7. August 1973 zur Verbesserung der Wassergüte der Mur und ihrer Zubringer im Land Steiermark, Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1973,, gegeben sei.

Die Beschwerdeführerin hat in ihrer gegen diesen Bescheid des Landeshauptmannes gerichteten Berufung die Nichtigerklärung der vorangegangenen Bewilligungs- und Überprüfungsbescheide der Bezirkshauptmannschaft bekämpft. Die bei der Anlage der Beschwerdeführerin anfallenden Abwässer seien nämlich wasserwirtschaftlich so unbedeutend, daß sie jenen gleichzusetzen seien, deren Herkunft eine Ausnahme von der Zuständigkeit des Landeshauptmannes nach § 99 Abs. 1 lit. c WRG 1959 begründeten. Diese Gesetzesstelle ziele ohne Zweifel darauf ab, daß für geringfügige Einwirkungen auf Gewässer, wie sie z.B. durch Haushaltungen, kleingewerbliche Betriebe "und dergleichen" entstünden, nicht der Landeshauptmann zuständig sein solle. Die wasserrechtlich bewilligten Anlagen der Beschwerdeführerin stellten zweifelsfrei eine gleich niedrige Belastung für die Kainach dar wie die in der genannten Gesetzesstelle aufgezählten Verursacher. Die vom Landeshauptmann für nichtig erklärten Bescheide stünden auch nicht mit einer wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung im Widerspruch, weil die Anlagen nicht in einem zusammenhängenden Siedlungsgebiet gelegen seien, und weil die Abwässer auf die bewilligte Art und Weise ausreichend wirksam gereinigt würden.Die Beschwerdeführerin hat in ihrer gegen diesen Bescheid des Landeshauptmannes gerichteten Berufung die Nichtigerklärung der vorangegangenen Bewilligungs- und Überprüfungsbescheide der Bezirkshauptmannschaft bekämpft. Die bei der Anlage der Beschwerdeführerin anfallenden Abwässer seien nämlich wasserwirtschaftlich so unbedeutend, daß sie jenen gleichzusetzen seien, deren Herkunft eine Ausnahme von der Zuständigkeit des Landeshauptmannes nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera c, WRG 1959 begründeten. Diese Gesetzesstelle ziele ohne Zweifel darauf ab, daß für geringfügige Einwirkungen auf Gewässer, wie sie z.B. durch Haushaltungen, kleingewerbliche Betriebe "und dergleichen" entstünden, nicht der Landeshauptmann zuständig sein solle. Die wasserrechtlich bewilligten Anlagen der Beschwerdeführerin stellten zweifelsfrei eine gleich niedrige Belastung für die Kainach dar wie die in der genannten Gesetzesstelle aufgezählten Verursacher. Die vom Landeshauptmann für nichtig erklärten Bescheide stünden auch nicht mit einer wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung im Widerspruch, weil die Anlagen nicht in einem zusammenhängenden Siedlungsgebiet gelegen seien, und weil die Abwässer auf die bewilligte Art und Weise ausreichend wirksam gereinigt würden.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 19. Mai 1983 hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft (die belangte Behörde) dieser Berufung der Beschwerdeführerin nicht Folge gegeben, wobei er sich der Argumentation des Landeshauptmannes sowohl in der Frage von dessen Zuständigkeit nach § 99 Abs. 1 lit. c WRG 1959 als auch in der Frage des Vorliegens eines Widerspruches mit einer wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung anschloß.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 19. Mai 1983 hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft (die belangte Behörde) dieser Berufung der Beschwerdeführerin nicht Folge gegeben, wobei er sich der Argumentation des Landeshauptmannes sowohl in der Frage von dessen Zuständigkeit nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera c, WRG 1959 als auch in der Frage des Vorliegens eines Widerspruches mit einer wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung anschloß.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 99 Abs. 1 lit. c WRG 1959 ist der Landeshauptmann, sofern nicht § 100 Anwendung findet, in erster Instanz u. a. zuständig für die Einwirkungen auf die Beschaffenheit von Gewässern, die nicht allein von Haushaltungen, landwirtschaftlichen Haus- und Hofbetrieben oder kleingewerblichen Betrieben stammen.Nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera c, WRG 1959 ist der Landeshauptmann, sofern nicht Paragraph 100, Anwendung findet, in erster Instanz u. a. zuständig für die Einwirkungen auf die Beschaffenheit von Gewässern, die nicht allein von Haushaltungen, landwirtschaftlichen Haus- und Hofbetrieben oder kleingewerblichen Betrieben stammen.

Schon diese Formulierung des Gesetzestextes läßt unzweifelhaft erkennen, daß Fragen der Reinhaltung der Gewässer nur in den vom Gesetz ausdrücklich aufgezählten Ausnahmefällen nicht in die Zuständigkeit des Landeshauptmannes fallen. Eine "Freizeitanlage" wie jene der Beschwerdeführerin ist jedoch weder unter Haushaltungen, noch unter landwirtschaftliche Haus- und Hofbetriebe, noch unter den Begriff der kleingewerblichen Betriebe einzuordnen. Davon geht auch die Beschwerdeführerin selbst aus, wenn sie versucht, ihre Anlage im Wege der Analogie unter die Ausnahmeregelung einzuordnen, weil es sich dabei wie in den vom Gesetz aufgezählten Fällen um Abwässer eines Verursachers der "untersten wirtschaftlichen Rangstufe im Sinne des § 99 Abs. 1 lit. c WRG 1959" handle.Schon diese Formulierung des Gesetzestextes läßt unzweifelhaft erkennen, daß Fragen der Reinhaltung der Gewässer nur in den vom Gesetz ausdrücklich aufgezählten Ausnahmefällen nicht in die Zuständigkeit des Landeshauptmannes fallen. Eine "Freizeitanlage" wie jene der Beschwerdeführerin ist jedoch weder unter Haushaltungen, noch unter landwirtschaftliche Haus- und Hofbetriebe, noch unter den Begriff der kleingewerblichen Betriebe einzuordnen. Davon geht auch die Beschwerdeführerin selbst aus, wenn sie versucht, ihre Anlage im Wege der Analogie unter die Ausnahmeregelung einzuordnen, weil es sich dabei wie in den vom Gesetz aufgezählten Fällen um Abwässer eines Verursachers der "untersten wirtschaftlichen Rangstufe im Sinne des Paragraph 99, Absatz eins, Litera c, WRG 1959" handle.

Insoweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde den Versuch unternimmt, die Sachverhaltsgrundlagen, von denen die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Besucherzahlen ausgegangen ist, in Frage zu stellen, steht dem entgegen, daß der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid auf Grund des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes zu prüfen hat. Der Verwaltungsgerichtshof vermag auch nicht zu erkennen, was sich am rechtlichen Ergebnis ändern würde, wenn man vom nunmehr behaupteten Sachverhalt ausginge. Daß der Sachverhalt unrichtig bzw. in einem mangelhaften Verfahren festgestellt worden sei, hat die Beschwerdeführerin übrigens im Verwaltungsverfahren nicht vorgebracht.

Der in der Berufung ganz allgemein erhobene Vorwurf, der Beschwerdeführerin sei in erster Instanz das Parteiengehör verwehrt worden, ersetzt das fehlende Vorbringen nicht, weil die Beschwerdeführerin im Berufungsverfahren ausreichend Gelegenheit zu diesem Vorbringen hatte, davon aber nicht Gebrauch gemacht hat. Aus diesem Grunde erhebt die Beschwerdeführerin auch in ihrer Beschwerde zu Unrecht den Vorwurf der Verletzung des Parteiengehörs.

Der Verwaltungsgerichtshof vermag aber auch der in der Beschwerde vertretenen Auffassung nicht zu folgen, wonach eine Freizeitanlage der Art und des Umfanges wie jene der Beschwerdeführerin den im § 99 Abs. 1 lit. c WRG 1959 aufgezählten Fällen gleichzusetzen und demnach von der Zuständigkeit des Landeshauptmannes ausgenommen wäre. Dies insbesondere deshalb, weil die Einwirkung auf den Vorfluter nicht, wie dies in der Beschwerde versucht wird, von jährlichen Durchschnittsbesucherzahlen ausgehend ermittelt werden kann, sondern dabei zu berücksichtigen ist, daß diese Einwirkungen je nach der Jahreszeit und der Witterung stoßweise und auch durch längere Perioden hindurch mit Spitzenwerten erfolgen, wie dies in der Regel weder für Haushaltungen noch für landwirtschaftliche Haus- und Hofbetriebe noch für kleingewerbliche Betriebe zutrifft. Ob die von der Beschwerdeführerin errichtete mechanische Kläranlage tatsächlich ausreichend groß bemessen ist, um für die zu erwartenden Besuchermengen die anfallenden Abwässer zu reinigen, ist für die Frage, welche Behörde für die wasserrechtliche Bewilligung und Überprüfung zuständig ist, ohne Bedeutung. Diese Frage kann jedenfalls nur von der nach dem Gesetz hiefür zuständigen Behörde geprüft und bescheidmäßig beantwortet werden.Der Verwaltungsgerichtshof vermag aber auch der in der Beschwerde vertretenen Auffassung nicht zu folgen, wonach eine Freizeitanlage der Art und des Umfanges wie jene der Beschwerdeführerin den im Paragraph 99, Absatz eins, Litera c, WRG 1959 aufgezählten Fällen gleichzusetzen und demnach von der Zuständigkeit des Landeshauptmannes ausgenommen wäre. Dies insbesondere deshalb, weil die Einwirkung auf den Vorfluter nicht, wie dies in der Beschwerde versucht wird, von jährlichen Durchschnittsbesucherzahlen ausgehend ermittelt werden kann, sondern dabei zu berücksichtigen ist, daß diese Einwirkungen je nach der Jahreszeit und der Witterung stoßweise und auch durch längere Perioden hindurch mit Spitzenwerten erfolgen, wie dies in der Regel weder für Haushaltungen noch für landwirtschaftliche Haus- und Hofbetriebe noch für kleingewerbliche Betriebe zutrifft. Ob die von der Beschwerdeführerin errichtete mechanische Kläranlage tatsächlich ausreichend groß bemessen ist, um für die zu erwartenden Besuchermengen die anfallenden Abwässer zu reinigen, ist für die Frage, welche Behörde für die wasserrechtliche Bewilligung und Überprüfung zuständig ist, ohne Bedeutung. Diese Frage kann jedenfalls nur von der nach dem Gesetz hiefür zuständigen Behörde geprüft und bescheidmäßig beantwortet werden.

Die belangte Behörde ist mit Recht davon ausgegangen, daß die Freizeitanlage der Beschwerdeführerin keinesfalls zu jenen Ausnahmefällen zählt, wie sie § 99 Abs. 1 lit. c WRG 1959 vorsieht. Die belangte Behörde hat daher dadurch, daß sie die Nichtigerklärung der beiden eingangs genannten Bescheide der Bezirkshauptmannschaft - die unbestritten innerhalb der Frist des § 68 Abs. 5 AVG 1950 erfolgte - mit dem angefochtenen Bescheid bestätigt hat, nicht rechtswidrig gehandelt.Die belangte Behörde ist mit Recht davon ausgegangen, daß die Freizeitanlage der Beschwerdeführerin keinesfalls zu jenen Ausnahmefällen zählt, wie sie Paragraph 99, Absatz eins, Litera c, WRG 1959 vorsieht. Die belangte Behörde hat daher dadurch, daß sie die Nichtigerklärung der beiden eingangs genannten Bescheide der Bezirkshauptmannschaft - die unbestritten innerhalb der Frist des Paragraph 68, Absatz 5, AVG 1950 erfolgte - mit dem angefochtenen Bescheid bestätigt hat, nicht rechtswidrig gehandelt.

War aber die Nichtigerklärung schon mit Rücksicht darauf, daß die davon betroffenen Bescheide von einer unzuständigen Behörde erlassen wurden, mit dem Gesetz (§ 68 Abs. 4 lit. a AVG 1950) im Einklang, dann erübrigte sich eine gesonderte Prüfung der Frage, ob diese Nichtigerklärung auch nach § 55 Abs. 3 zweiter Satz WRG 1959 dem Gesetz entsprochen hat.War aber die Nichtigerklärung schon mit Rücksicht darauf, daß die davon betroffenen Bescheide von einer unzuständigen Behörde erlassen wurden, mit dem Gesetz (Paragraph 68, Absatz 4, Litera a, AVG 1950) im Einklang, dann erübrigte sich eine gesonderte Prüfung der Frage, ob diese Nichtigerklärung auch nach Paragraph 55, Absatz 3, zweiter Satz WRG 1959 dem Gesetz entsprochen hat.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 lit. a und b VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I B Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, BGBl. Nr. 221.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47 und 48 Absatz 2, Litera a und b VwGG 1965 in Verbindung mit Artikel römisch eins, B Ziffer 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, Bundesgesetzblatt , Nr. 221.

Wien, am 22. November 1983

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1983070194.X00

Im RIS seit

20.09.2004

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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