RS Vwgh 1983/11/22 83/03/0298

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Veröffentlicht am 22.11.1983
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH kann Notstand nur dann mit Erfolg eingewendet werden, wenn ihn der Täter bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nicht verschuldet hat. Selbst verschuldete Zwangslage ist kein Schuldausschließungsgrund.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1983030298.X02

Im RIS seit

01.06.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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