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40/01 VerwaltungsverfahrenRechtssatz
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH kann Notstand nur dann mit Erfolg eingewendet werden, wenn ihn der Täter bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nicht verschuldet hat. Selbst verschuldete Zwangslage ist kein Schuldausschließungsgrund.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1983030298.X02Im RIS seit
01.06.2004