RS Vwgh 1983/11/22 83/03/0298

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Veröffentlicht am 22.11.1983
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Ein Irrtum vermag nur dann die Annahme eines Notstandes zu rechtfertigen, wenn er unverschuldet ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1983030298.X01

Im RIS seit

01.06.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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