RS Vwgh 1983/11/22 82/11/0124

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Veröffentlicht am 22.11.1983
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40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1001/68 E 19. September 1969 VwSlg 3956 F/1969 RS 1

Stammrechtssatz

Wenn durch die Begehung von gleichen Übertretungshandlungen zu verschiedenen Zeitpunkten jeweils eine Verwaltungsübertretung begangen wird (kein fortgesetztes Delikt vorliegt), hat die Behörde für jedes Delikt eine gesonderte Strafe auszusprechen. Bei Nichtbeachtung dieser Vorschrift ist der Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes behaftet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1982110124.X04

Im RIS seit

08.11.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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