RS Vwgh 1983/11/22 82/11/0124

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Veröffentlicht am 22.11.1983
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40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0521/70 E 23. März 1971 VwSlg 7993 A/1971 RS 2

Stammrechtssatz

Die strikte Anwendung der in § 22 VStG niedergelegten Grundsätze ist im Rechtsschutzinteresse der in Strafverfolgung gezogenen Person aus dem Gesichtspunkt der je nach Kumulation oder Nichtkumulation verschiedenen Verteidigungsmöglichkeiten (insbesondere Verjährung), gerechtfertigt. (hier: Die belangte Behörde hat Übertretungen des Bazillenausscheidergesetzes gesetzwidrig als fortgesetztes Delikt gewertet)Die strikte Anwendung der in Paragraph 22, VStG niedergelegten Grundsätze ist im Rechtsschutzinteresse der in Strafverfolgung gezogenen Person aus dem Gesichtspunkt der je nach Kumulation oder Nichtkumulation verschiedenen Verteidigungsmöglichkeiten (insbesondere Verjährung), gerechtfertigt. (hier: Die belangte Behörde hat Übertretungen des Bazillenausscheidergesetzes gesetzwidrig als fortgesetztes Delikt gewertet)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1982110124.X03

Im RIS seit

08.11.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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