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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ASchG 1972 §8 Abs2;Rechtssatz
Verstößt ein Arbeitgeber wiederholt gegen § 3 Abs 1 der VO vom 14.12.1973, BGBl Nr 39/1974, hinsichtlich verschiedener Arbeitnehmer, so stellen zwar die einen Arbeitnehmer betreffenden Verstöße - unter den sonstigen Voraussetzungen eines fortgesetzten Deliktes - eine mit einer Strafe zu belegende Verwaltungsübertretung dar, nicht aber die hinsichtlich verschiedener Arbeitnehmer gesetzten Taten. Die Nichtbeachtung dieser Rechtslage, durch die § 22 VStG verletzt wird, belastet den Bescheid mit inhaltlichter Rechtswidrigkeit.Verstößt ein Arbeitgeber wiederholt gegen Paragraph 3, Absatz eins, der VO vom 14.12.1973, Bundesgesetzblatt Nr 39 aus 1974,, hinsichtlich verschiedener Arbeitnehmer, so stellen zwar die einen Arbeitnehmer betreffenden Verstöße - unter den sonstigen Voraussetzungen eines fortgesetzten Deliktes - eine mit einer Strafe zu belegende Verwaltungsübertretung dar, nicht aber die hinsichtlich verschiedener Arbeitnehmer gesetzten Taten. Die Nichtbeachtung dieser Rechtslage, durch die Paragraph 22, VStG verletzt wird, belastet den Bescheid mit inhaltlichter Rechtswidrigkeit.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1982110124.X02Im RIS seit
08.11.2004