RS Vwgh 2007/7/4 2005/08/0037

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Veröffentlicht am 04.07.2007
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10;
AlVG 1977 §9;

Rechtssatz

Es kann kein Zweifel bestehen, dass eine Äußerung, nur im 2- Schicht-Betrieb arbeiten zu wollen, im Fall einer angebotenen Beschäftigung im 4-Schicht-Betrieb eine Vereitelungshandlung darstellt, da die Arbeitslose damit zum Ausdruck brachte, die ihr angebotene Beschäftigung nicht annehmen zu wollen. Eine "Belehrungspflicht" über die Folgen der Ablehnung eines Arbeitsangebotes, wie sie die Arbeitslose offenbar annimmt, besteht für einen potenziellen Dienstgeber nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005080037.X01

Im RIS seit

15.08.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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