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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §73 Abs1;Rechtssatz
Im erstinstanzlichen Verfahren eines amtswegig eingeleiteten Disziplinarverfahrens ist nur ein förmlich und ausdrücklich gestellter Antrag des Beschuldigten auf Einstellung des Disziplinarverfahrens ein der Entscheidungspflicht der Disziplinarbehörde unterliegender Antrag gemäß § 73 Abs 1 AVG 1950 (Hinweis E 4.3.1981, 0943/80 und B 16.2.1982, 82/09/0020).Im erstinstanzlichen Verfahren eines amtswegig eingeleiteten Disziplinarverfahrens ist nur ein förmlich und ausdrücklich gestellter Antrag des Beschuldigten auf Einstellung des Disziplinarverfahrens ein der Entscheidungspflicht der Disziplinarbehörde unterliegender Antrag gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AVG 1950 (Hinweis E 4.3.1981, 0943/80 und B 16.2.1982, 82/09/0020).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1983090120.X01Im RIS seit
10.11.2004Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017