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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §139;Rechtssatz
Hat der Abgabepflichtige durch seine unrichtige Abgabenerklärung vorsätzlich die zu niedrige Festsetzung einer bescheidmäßig festzusetzenden Abgabe bewirkt und dadurch eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG begangen, dann ist die weitere Verletzung der Pflicht zur Erstattung einer Anzeige nach § 139 BAO nur mehr eine straflose Nachtat.Hat der Abgabepflichtige durch seine unrichtige Abgabenerklärung vorsätzlich die zu niedrige Festsetzung einer bescheidmäßig festzusetzenden Abgabe bewirkt und dadurch eine Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG begangen, dann ist die weitere Verletzung der Pflicht zur Erstattung einer Anzeige nach Paragraph 139, BAO nur mehr eine straflose Nachtat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1982130106.X01Im RIS seit
23.11.1983Zuletzt aktualisiert am
11.04.2014