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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §161 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1655/55 E 4. Juli 1958 RS 1Stammrechtssatz
Durch den (rechtzeitigen) Antrag auf Entscheidung der Berufungsbehörde tritt nur der Spruch des Einspruchsbescheides (der Berufungsvorentscheidung) außer Kraft. Hingegen gelten die in der unwirksamen Entscheidung geäußerten Feststellungen und Begründungen der Abgabenbehörde als Vorhalte weiter.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1981130163.X03Im RIS seit
23.11.1983