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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §36 Abs2 Satz1;Beachte
Abgehen von Vorjudikatur (demonstrative Auflistung): 0204/72 B VS 22. Jänner 1974 VwSlg 4633 F/1974 RS 1 (RIS: abgv)Rechtssatz
Eine außerhalb der vom VwGH der belangten Behörde zur Parteiäußerung gesetzten Frist erstattete Parteierklärung ist nicht als "Gegenschrift" iSd Gesetzes, sondern wie eine unaufgefordert erstattete schriftliche Äußerung iSd § 36 Abs 8 zweiter Satz VwGG idF der Nov BGBl 203/1982 zu behandeln. Die belangte Behörde hat daher gem § 58 VwGG den ihr dadurch erwachsenen Aufwand selbst zu tragen (Änderung der Rechtlage gegenüber dem Erk eines VS vom 21.1.1974, 204/72, VwSlg 4633/F).Eine außerhalb der vom VwGH der belangten Behörde zur Parteiäußerung gesetzten Frist erstattete Parteierklärung ist nicht als "Gegenschrift" iSd Gesetzes, sondern wie eine unaufgefordert erstattete schriftliche Äußerung iSd Paragraph 36, Absatz 8, zweiter Satz VwGG in der Fassung der Nov Bundesgesetzblatt 203 aus 1982, zu behandeln. Die belangte Behörde hat daher gem Paragraph 58, VwGG den ihr dadurch erwachsenen Aufwand selbst zu tragen (Änderung der Rechtlage gegenüber dem Erk eines VS vom 21.1.1974, 204/72, VwSlg 4633/F).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1983170114.X05Im RIS seit
25.11.1983Zuletzt aktualisiert am
06.04.2011