Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §1486;Rechtssatz
Beim Institut der Verjährung an sich handelt es sich nicht um einen wesentlichen Rechtsgrundsatz, geschweige denn beim Institut der dreijährigen Verjährung des § 1486 ABGB.Beim Institut der Verjährung an sich handelt es sich nicht um einen wesentlichen Rechtsgrundsatz, geschweige denn beim Institut der dreijährigen Verjährung des Paragraph 1486, ABGB.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1 Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1980003564.X04Im RIS seit
11.07.2001