RS Vwgh 1983/11/25 3564/80

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Veröffentlicht am 25.11.1983
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §1486;
VwRallg;
  1. ABGB § 1486 heute
  2. ABGB § 1486 gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2009
  3. ABGB § 1486 gültig von 01.03.1919 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 95/1919

Rechtssatz

Beim Institut der Verjährung an sich handelt es sich nicht um einen wesentlichen Rechtsgrundsatz, geschweige denn beim Institut der dreijährigen Verjährung des § 1486 ABGB.Beim Institut der Verjährung an sich handelt es sich nicht um einen wesentlichen Rechtsgrundsatz, geschweige denn beim Institut der dreijährigen Verjährung des Paragraph 1486, ABGB.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1 Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1980003564.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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