Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §1486;Rechtssatz
Das vierte Hauptstück des dritten Teiles des ABGB beschränkt sich nur auf die sonst im bürgerlichen Recht geregelten Rechte und Rechtsverhältnisse des Zivilrechtes, und ist darüber hinaus nicht auch auf das Verwaltungsrecht oder zumindest auf aus dem Verwaltungsrecht erfließende "Schuldverhältnisse" anzuwenden (Hinweis E 20.6.1964, 1808/61, VwSlg 3109 F/1964).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1 Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1980003564.X03Im RIS seit
11.07.2001