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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §9;Rechtssatz
In verwaltungsbehördlichen Verfahren, die sich gegen einen mündigen Minderjährigen oder einen beschränkt Entmündigten richten, kann für deren Geschäftsfähigkeit nicht § 151 Abs 2 ABGB und § 151 Abs 3 ABGB herangezogen werden, die nur den Abschluß von Rechtsgeschäften betreffen; diese beschränkt Geschäftsfähigen sind daher mangels zivilrechtlicher Handlungsfähigkeit prozeßunfähig. Zustellungen können daher rechtswirksam ausschließlich an deren gesetzlichen Vertreter gerichtet werden (Hinweis B 22.9.1981, 365/79, VwSlg 10547 A/1981 bezüglich der Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber einer Behörde).In verwaltungsbehördlichen Verfahren, die sich gegen einen mündigen Minderjährigen oder einen beschränkt Entmündigten richten, kann für deren Geschäftsfähigkeit nicht Paragraph 151, Absatz 2, ABGB und Paragraph 151, Absatz 3, ABGB herangezogen werden, die nur den Abschluß von Rechtsgeschäften betreffen; diese beschränkt Geschäftsfähigen sind daher mangels zivilrechtlicher Handlungsfähigkeit prozeßunfähig. Zustellungen können daher rechtswirksam ausschließlich an deren gesetzlichen Vertreter gerichtet werden (Hinweis B 22.9.1981, 365/79, VwSlg 10547 A/1981 bezüglich der Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber einer Behörde).
Schlagworte
Minderjährige Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1978001416.X01Im RIS seit
25.11.1983Zuletzt aktualisiert am
23.12.2014