RS Vwgh 2007/7/4 2006/08/0193

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Veröffentlicht am 04.07.2007
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §46;

Rechtssatz

Gemäß § 46 AVG kommt als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Damit ist der Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel statuiert, aus dem sich auch der Grundsatz der (prinzipiellen) Gleichwertigkeit aller Beweismittel ergibt (Hinweis Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 2. Aufl., S. 729 ff). Neben den in §§ 47 ff AVG geregelten Beweismitteln können nach § 46 AVG auch Auskunftspersonen, Auskunftssachen und mangelhafte Niederschriften als Beweismittel dienen. Was als Beweismittel heranzuziehen ist, hat letztlich die Behörde zu bestimmen; entscheidend ist dabei, ob von dem betreffenden Beweismittel ein Beitrag zur Feststellung des Sachverhaltes zu erwarten ist (Hinweis Walter/Thienel, aaO, E5 zu § 46 AVG).

Schlagworte

Grundsatz der GleichwertigkeitBeweismittel fehlerhafte NiederschriftGrundsatz der UnbeschränktheitBeweismittel Auskünfte Bestätigungen Stellungnahmen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006080193.X03

Im RIS seit

10.08.2007

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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