RS Vwgh 2007/7/4 2006/08/0183

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.07.2007
beobachten
merken

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §421;
ASVG §448 Abs1;
ASVG §450 Abs2;

Rechtssatz

Bezüglich der Feststellung in einem Bescheid der obersten Aufsichtsbehörde (Bescheidadressat hier ÖGB), dass die Gewerkschaft öffentlicher Dienst (GÖD) die "in Betracht kommende Gewerkschaft nach § 421 Abs. 1 ASVG" sei, ist festzuhalten, dass weder § 450 noch § 421 ASVG noch eine sonstige gesetzliche Bestimmung die oberste Aufsichtsbehörde dazu berufen, eine derartige Feststellung, welche in die Organisationsautonomie der Gewerkschaft (ÖGB) eingreift, als Hauptfragenentscheidung zu treffen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006080183.X03

Im RIS seit

04.09.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten