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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ZustG §13 Abs1;Rechtssatz
War der Bescheid - wie sich aus diesem in Verbindung mit dem bezüglichen Postrückschein ergibt - für "Herrn Friedrich L (den Bf) zu Hd "Herrn Rechtsanwalt Dr. Wilhelm H." bestimmt, so wurde ein allfälliger Zustellmangel, selbst wenn die Vollmacht an den RA - an welchen die Zustellung zunächst erfolgte - inzwischen erloschen wäre, durch die Ausfolgung des Bescheides an den Bf gem § 7 Zustellgesetz saniert, da das bezügliche Schriftstück nach der oben dargestellten Zustellverfügung jedenfalls auch für den Bf als Empfänger bestimmt war.War der Bescheid - wie sich aus diesem in Verbindung mit dem bezüglichen Postrückschein ergibt - für "Herrn Friedrich L (den Bf) zu Hd "Herrn Rechtsanwalt Dr. Wilhelm H." bestimmt, so wurde ein allfälliger Zustellmangel, selbst wenn die Vollmacht an den RA - an welchen die Zustellung zunächst erfolgte - inzwischen erloschen wäre, durch die Ausfolgung des Bescheides an den Bf gem Paragraph 7, Zustellgesetz saniert, da das bezügliche Schriftstück nach der oben dargestellten Zustellverfügung jedenfalls auch für den Bf als Empfänger bestimmt war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1983040205.X01Im RIS seit
11.07.2001