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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1624/64 E 4. Mai 1965 VwSlg 6681 A/1965 RS 1Stammrechtssatz
Wenn die Behörde gehalten ist, einen Amtssachverständigen beizuziehen, dann darf das Gutachten nicht als Gutachten der Abteilung einer Behörde erstattet werden, sondern nur als des über rechtserhebliche Umstände befragten und aus den Umständen begründete Schlüsse ziehenden Menschen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1983040180.X04Im RIS seit
23.06.2004