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VwGGNorm
VwGG §33 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Griesmacher und Dr. Stoll als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Unfried, in der Beschwerdesache des BB in G, vertreten durch Dr. Ullrich Daghofer, Rechtsanwalt in Graz, Albrechtgasse 3/II, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 27. Mai 1983, Zl. 4 - 25 La 15/7 - 1983, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.
Begründung
Mit Bescheid vom 27. Mai 1983 gab der Landeshauptmann von Steiermark dem Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme des mit Bescheid derselben Behörde vom 20. Dezember 1982 abgeschlossenen Verwaltungsstrafverfahrens keine Folge.
Der Verwaltungsgerichtshof hat den angeführten Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 20. Dezember 1982 mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 83/04/0037, aufgehoben. Damit ist der Bescheid, mit dem das Verfahren abgeschlossen wurde, dessen Wiederaufnahme der Beschwerdeführer erfolglos begehrte, beseitigt worden und die Rechtssache gemäß § 42 Abs. 3 VwGG 1965 in die Lage zurückgetreten, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides vom 20. Dezember 1982 befunden hatte, sodaß im Ergebnis die gleiche Rechtslage hergestellt ist, wie wenn dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens stattgegeben worden wäre (vgl. den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Oktober 1968, Slg. Nr. 7425/A). Im Sinne des Beschlusses des verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. April 1980, Slg. Nr. 10.092/A, ist dadurch die Beschwerde gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 27. Mai 1983, mit welchem dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens keine Folge gegeben wurde, gegenstandslos geworden, ohne daß dies durch eine Klaglosstellung des Beschwerdeführers herbeigeführt worden wäre.Der Verwaltungsgerichtshof hat den angeführten Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 20. Dezember 1982 mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 83/04/0037, aufgehoben. Damit ist der Bescheid, mit dem das Verfahren abgeschlossen wurde, dessen Wiederaufnahme der Beschwerdeführer erfolglos begehrte, beseitigt worden und die Rechtssache gemäß Paragraph 42, Absatz 3, VwGG 1965 in die Lage zurückgetreten, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides vom 20. Dezember 1982 befunden hatte, sodaß im Ergebnis die gleiche Rechtslage hergestellt ist, wie wenn dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens stattgegeben worden wäre vergleiche , den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Oktober 1968, Slg. Nr. 7425/A). Im Sinne des Beschlusses des verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. April 1980, Slg. Nr. 10.092/A, ist dadurch die Beschwerde gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 27. Mai 1983, mit welchem dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens keine Folge gegeben wurde, gegenstandslos geworden, ohne daß dies durch eine Klaglosstellung des Beschwerdeführers herbeigeführt worden wäre.
Das aber hat nach dem soeben erwähnten Beschluß des verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes zur Folge, daß zwar das Beschwerdeverfahren gemäß § 33 Abs. 1 VwGG 1965 einzustellen ist, nicht aber, daß die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Kostenersatzanspruches vorliegen. Vielmehr kommt nach diesem Beschluß eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. April 1980, Slg. Nr. 10.092/A, ausschließlich § 58 VwGG 1965 zur Anwendung, wonach, da die dort zitierten Gesetzesbestimmungen (§§ 47 bis 56 leg. cit.) keine Anwendung finden, jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenen Aufwand selbst zu tragen hat.Das aber hat nach dem soeben erwähnten Beschluß des verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes zur Folge, daß zwar das Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG 1965 einzustellen ist, nicht aber, daß die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Kostenersatzanspruches vorliegen. Vielmehr kommt nach diesem Beschluß eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. April 1980, Slg. Nr. 10.092/A, ausschließlich Paragraph 58, VwGG 1965 zur Anwendung, wonach, da die dort zitierten Gesetzesbestimmungen (Paragraphen 47 bis 56 leg. cit.) keine Anwendung finden, jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenen Aufwand selbst zu tragen hat.
Das vorliegende Beschwerdeverfahren war daher als gegenstandslos geworden einzustellen, jedoch war ein Aufwandersatz nicht zuzuerkennen.
Wien, am 2. Dezember 1983
Schlagworte
Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §33 Abs1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1983040160.X00Im RIS seit
04.08.2022Zuletzt aktualisiert am
04.08.2022