RS Vwgh 2007/7/4 2005/08/0174

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.07.2007
beobachten
merken

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
63/04 Bundesbedienstetenschutz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §46;
AlVG 1977 §6 Abs1;
ÜberbrückungshilfenG 1963 §1 Abs1;
ÜberbrückungshilfenG 1963 §2 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/08/0090 E 20. Dezember 2000 RS 1(Hier betreffend Überbrückungshilfe)

Stammrechtssatz

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in seinem Antrag die begehrte Leistung durch Ankreuzen des Arbeitslosengeldes ausdrücklich bezeichnet hat, enthob die Behörde nicht von der Prüfung, ob im Falle des Nichtbestehens eines Anspruches auf Arbeitslosengeld die Voraussetzungen einer anderen der in § 6 Abs. 1 AlVG vorgesehenen Leistungen erfüllt sind. Im Falle des beschäftigungslosen Antragstellers wäre naheliegenderweise der Anspruch auf Notstandshilfe zu prüfen gewesen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005080174.X02

Im RIS seit

15.08.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten