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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb Ausübung nicht erfolgte VfGG §19 Abs3 Z2 litaLeitsatz
Art144 Abs1 B-VG; Ersatzvornahme zur Behebung von Baugebrechen in einem vermieteten Raum aufgrund eines Bescheides des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz und nach Erlassung einer Vollstreckungsverfügung an die Hauseigentümer - keine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegenüber der MieterinSpruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. 1. Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 9. Oktober 1984, Z A 17-K-28259/1-1984, wurde den Eigentümern des Hauses B-Gasse ... in Graz die Behebung von Baugebrechen aufgetragen. Sie hatten demnach die Herstellung einer provisorischen Pölzung des Wand- und Fußbodenbereiches über dem Einsturzbereich unter fachmännischer Sicherheitsvorkehrung (zB Vorbau eines abgedeckten Gerüstes vom sicheren Eingangsbereich her) zu veranlassen. Nach Erlassung einer Vollstreckungsverfügung an die Hauseigentümer wurde eine Ersatzvornahme durchgeführt.
Die Bf. bringt in ihrer gemäß Art144 Abs1 B-VG gegen den von Organen des Magistrates der Stadt Graz durchgeführten "verfahrensfreien Verwaltungsakt" im wesentlichen vor, der Raum des genannten Hauses, in welchem die Ersatzvornahme erfolgt sei, sei der Bf. vermietet gewesen. Diese habe die Durchführung der Ersatzvornahme und den Zutritt zu diesem Raum nicht gestattet. Dessen ungeachtet hätten die Organe der bel. Beh. das im Eigentum der Bf. befindliche Vorhängeschloß vom Bretterverschlag im Hof des genannten Hauses entfernt. Daraufhin sei das an der Tür, welche zu dem Raum führt, in dem die Ersatzvornahme durchgeführt werden sollte, befindliche Schloß mit einem Seitenschneider geöffnet und die Ersatzvornahme durchgeführt worden.
Die Bf. sei daher "durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihrem verfassungsmäßig gewährleisteten Hausrecht durch Aufbrechen des Schlosses mit einem Seitenschneider und das darauf erfolgte Betreten der von der Beschwerdeführerin gemieteten Räumlichkeiten verletzt worden." Weiters sei die Bf. "durch das Betreten der Mieträumlichkeiten durch Organe der belangten Behörde sowie durch Unbrauchbarmachung des in ihrem Eigentum stehenden Vorhängeschlosses in ihrem verfassungsmäßig gewährleisteten Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums verletzt worden".
Des weiteren führte die Bf. aus, daß nach ständiger Judikatur des VwGH eine Vollstreckung eines behördlichen Auftrages, der sich gegen die Hauseigentümer richtet, gegen den Mieter, der allein über das Sanierungsprojekt verfügungsberechtigt ist, unzulässig sei (VwGH vom 8. Mai 1962, Z 636/61, und VwGH vom 24. Mai 1962, Z 84/62). Die Weigerung der Bf. - also der Mieterin -, der Behörde zur Durchführung der Ersatzvornahme Zutritt zum Sanierungsobjekt zu verschaffen, hätte allenfalls Gegenstand eines Verfahrens nach dem Verwaltungsstrafgesetz gegen die Hauseigentümer sein können, falls diesen hätte nachgewiesen werden können, daß sie nicht alles ihnen Zumutbare unternommen hätten, um die Ersatzvornahme zu erzwingen.
2. Die Bf. beantragte daher, der VfGH möge feststellen, "daß die Beschwerdeführerin dadurch, daß Organe der belangten Behörden am 10. 4. 1985 das Schloß zur Eingangstür der von der Beschwerdeführerin gemieteten Räumlichkeiten gewaltsam entfernten und sich gegen den Willen der Beschwerdeführerin Zutritt zu diesen Räumlichkeiten verschafften, in ihren verfassungsmäßig gewährleisteten Rechten auf Unverletzlichkeit des Eigentums und Schutz des Hausrechtes verletzt wurde".
II. Der VfGH hat hiezu erwogen:
1. Nach der ständigen Judikatur des VfGH sind Vollstreckungshandlungen nur dann Maßnahmen unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt iS des Art144 B-VG, wenn sie ohne vorangegangenes Verfahren oder vor Erlassung einer Vollstreckungsverfügung durchgeführt werden (vgl. VfSlg. 8752/1980).
2. Den Beschwerdeausführungen ist zu entnehmen, daß die bekämpften Vollstreckungshandlungen ausschließlich aufgrund des an die Hauseigentümer ergangenen Bescheides des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 9. Oktober 1984 und nach Erlassung einer Vollstreckungsverfügung an die Hauseigentümer durchgeführt wurden. Diese Beschwerdeausführungen finden in der von der bel. Beh. erstatteten Gegenschrift und in den vorgelegten Verwaltungsakten Bestätigung. Es liegt daher kein Akt der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vor.
3. Die Beschwerde war wegen mangelnder Legitimation der Bf. zurückzuweisen.
Schlagworte
VfGH / Legitimation, Verwaltungsvollstreckung, Ersatzvornahme, Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, Baupolizei, BaurechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1985:B347.1985Dokumentnummer
JFT_10149072_85B00347_00