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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §502 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 81/08/0206 E 17. März 1983 VwSlg 11005 A/1983 RS 2Stammrechtssatz
Bei Anwendung der Bestimmung des § 502 Abs 1 ASVG ist auf die Umschreibung des Begriffes der Arbeitslosigkeit, wie sie zu § 11 Abs 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes, BGBl. 184/1949 bzw im § 278 GSVG 1938, BGBl. 1 gegeben wurde, Bedacht zu nehmen (Hinweis auf E vom 23.2.1966, 1135/65). Arbeitslosigkeit liegt daher während einer mit einem Arbeitnehmer verbundenen Tätigkeit nicht vor, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob diese Tätigkeit auf einem Dienstverhältnis beruht oder nicht (Hinweis auf E 9.12.1970, 1583/70).Bei Anwendung der Bestimmung des Paragraph 502, Absatz eins, ASVG ist auf die Umschreibung des Begriffes der Arbeitslosigkeit, wie sie zu Paragraph 11, Absatz eins, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt 184 aus 1949, bzw im Paragraph 278, GSVG 1938, BGBl. 1 gegeben wurde, Bedacht zu nehmen (Hinweis auf E vom 23.2.1966, 1135/65). Arbeitslosigkeit liegt daher während einer mit einem Arbeitnehmer verbundenen Tätigkeit nicht vor, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob diese Tätigkeit auf einem Dienstverhältnis beruht oder nicht (Hinweis auf E 9.12.1970, 1583/70).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1982080025.X04Im RIS seit
02.09.2004