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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ASVG §357 Abs1 idF 1973/031;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 3455/80 E 17. November 1983 RS 1Stammrechtssatz
Im Verfahren vor den Sozialversicherungsträgern aufgenommene in gesetzgemäßer Weise geeignete Beweismittel dürfen im Verfahren vor dem staatl. Einspruchsbehörden verwendet werden (Hinweis : in der Formulierung wird nicht ausgeschlossen, dass auch die SozVersTräger ungeachtet des § 357 Abs 1 ASVG das Parteiengehör als allg. Verfahrensgrundsatz zu beachten haben werden).Im Verfahren vor den Sozialversicherungsträgern aufgenommene in gesetzgemäßer Weise geeignete Beweismittel dürfen im Verfahren vor dem staatl. Einspruchsbehörden verwendet werden (Hinweis : in der Formulierung wird nicht ausgeschlossen, dass auch die SozVersTräger ungeachtet des Paragraph 357, Absatz eins, ASVG das Parteiengehör als allg. Verfahrensgrundsatz zu beachten haben werden).
Schlagworte
BeweismittelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1980003456.X01Im RIS seit
09.02.2004