RS Vwgh 1983/12/9 83/02/0197

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.12.1983
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40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1795/80 E 22. Dezember 1980 VwSlg 10329 A/1980 RS 1

Stammrechtssatz

Vorübergehende Abwesenheit im Sinne des § 23 Abs 7 AVG 1950, welche die Zustellung, also auch die durch Ersatzzustellung oder durch Hinterlegung, unzulässig macht, liegt dann nicht vor, wenn der Empfänger nur tagsüber vom Aufenthaltsort abwesend ist (Hinweis VfGH 6.3.1976, VfSlg 7750, und die darin zitierte Judikatur des VwGH).Vorübergehende Abwesenheit im Sinne des Paragraph 23, Absatz 7, AVG 1950, welche die Zustellung, also auch die durch Ersatzzustellung oder durch Hinterlegung, unzulässig macht, liegt dann nicht vor, wenn der Empfänger nur tagsüber vom Aufenthaltsort abwesend ist (Hinweis VfGH 6.3.1976, VfSlg 7750, und die darin zitierte Judikatur des VwGH).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1983020197.X03

Im RIS seit

06.05.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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