RS Vwgh 1983/12/9 83/02/0197

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Veröffentlicht am 09.12.1983
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40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/03/0065 E 9. September 1981 VwSlg 10523 A/1981 RS 2

Stammrechtssatz

Der Postrückschein ist als Zustellnachweis eine öffentliche Urkunde, die nach § 47 AVG 1950 in Verbindung mit § 292 ZPO die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat. Diese Vermutung ist widerlegbar. Die bloße Behauptung in der Beschwerde, ein Schriftstück der belangten Behörde - entgegen einem den Verwaltungsstrafakten angeschlossenen Rückschein - nicht erhalten zu haben, genügt als Gegenbeweis zur Widerlegung der Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit des Rückscheines nicht.Der Postrückschein ist als Zustellnachweis eine öffentliche Urkunde, die nach Paragraph 47, AVG 1950 in Verbindung mit Paragraph 292, ZPO die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat. Diese Vermutung ist widerlegbar. Die bloße Behauptung in der Beschwerde, ein Schriftstück der belangten Behörde - entgegen einem den Verwaltungsstrafakten angeschlossenen Rückschein - nicht erhalten zu haben, genügt als Gegenbeweis zur Widerlegung der Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit des Rückscheines nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1983020197.X01

Im RIS seit

06.05.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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