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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §74;Rechtssatz
Grundsätzlich ist es Sache des Antragstellers, die für die Erlangung der Begünstigung sprechenden Gründe in zweifelsfreier Weise darzutun. Die Verpflichtung der Dienstbehörde zur amtswegigen Ermittlung des Sachverhaltes tritt insoweit in den Hintergrund. Das gilt in erhöhtem Maße, wenn es sich um Veranstaltungen im Ausland handelt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1983120015.X01Im RIS seit
22.03.2005