RS Vwgh 2007/7/5 2007/06/0086

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Veröffentlicht am 05.07.2007
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Index

L82306 Abwasser Kanalisation Steiermark
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

KanalG Stmk 1988 §4 Abs1;
KanalG Stmk 1988 §4 Abs5;
WRG 1959 §32 Abs1;
WRG 1959 §32 Abs2 litc;

Rechtssatz

Im Beschwerdefall wird die Gülle mit den durch die biologische Kläranlage gereinigten Grauwässern und den ungereinigten Fäkalabwässern aus dem Haushalt der Beschwerdeführer verdünnt auf ihren landwirtschaftlichen Flächen aufgebracht. Daher stellt der Betrieb einer Abwasserentsorgung in der vorliegenden Form im Hinblick auf die Einwirkung auf das Grundwasser (insbesondere in Bezug auf die ungereinigten Fäkalabwässer) nach dem WRG eine bewilligungspflichtige Maßnahme dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007060086.X02

Im RIS seit

09.08.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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