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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §48;Rechtssatz
Es ist mit einem nach rechtsstaatlichen Grundsätzen eingerichteten Verwaltungsverfahren unvereinbar, dass eine Behörde die Vernehmung des Zeugen durch einen Organwalter durchführen lässt, der (außerhalb seines Amtswissens) selbst Zeuge zum Beweisthema ist.
Schlagworte
Befangenheit wegen ZeugeneigenschaftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1983100240.X01Im RIS seit
09.12.2004