RS Vwgh 1983/12/12 82/12/0095

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Veröffentlicht am 12.12.1983
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63/09 Allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht Nachkriegsrecht
Übergangsrecht

Norm

GÜG §24 Abs3;

Rechtssatz

Ein Zeitraum, um den sich die Räumung nach Ablauf der Kündigungsfrist auf Grund besonderer Verhältnisse des Einzelfalles verzögert (z.B. richterliches Gestaltungsrecht iS der §§ 34 und 35 Abs 2 MRG oder etwa eine Verzögerung der Räumung ohne Rechtstitel), bildet keinen Teil der Räumungsfrist iSd § 24 Abs 3 des Gehaltsüberleitungsgesetzes.Ein Zeitraum, um den sich die Räumung nach Ablauf der Kündigungsfrist auf Grund besonderer Verhältnisse des Einzelfalles verzögert (z.B. richterliches Gestaltungsrecht iS der Paragraphen 34 und 35 Absatz 2, MRG oder etwa eine Verzögerung der Räumung ohne Rechtstitel), bildet keinen Teil der Räumungsfrist iSd Paragraph 24, Absatz 3, des Gehaltsüberleitungsgesetzes.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1982120095.X02

Im RIS seit

30.11.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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